Arbeitstitel:
„WER SPRENGTE NORD STREAM? WAS WIR VIER JAHRE SPÄTER WISSEN – UND WAS NOCH IMMER OFFEN IST“
Form: Investigative Analyse
Aktueller deutscher Ermittlungsstand
Das Hanseatische Oberlandesgericht hat am 2. September 2026 die Anklage gegen den ukrainischen Staatsangehörigen Serhii K. zur Hauptverhandlung zugelassen.
Der Prozeß beginnt am 14. Oktober 2026.
Das Gericht sieht nach dem bisherigen Ermittlungsstand einen hinreichenden Tatverdacht.
Das ist ausdrücklich noch keine Verurteilung.
Die Bundesanwaltschaft wirft ihm vor, eine Gruppe koordiniert zu haben, die von der Yacht „Andromeda“ aus Sprengladungen an den Pipelines angebracht haben soll.
Die Ukraine weist eine staatliche Beteiligung zurück.
Der CIA-Wissensstand
Die Washington Post berichtete bereits 2023 auf Grundlage geleakter Geheimdienstinformationen, daß die CIA Monate vor den Explosionen Informationen über einen konkreten ukrainischen Sabotageplan erhalten hatte.
Diese Informationen wurden nach damaliger Berichterstattung auch mit Deutschland geteilt.
Was daraus NICHT folgt
Öffentlich belegt ist derzeit nicht:
daß die CIA die Operation finanzierte,
daß die CIA sie beauftragte,
daß die CIA sie trainierte,
oder daß die US-Regierung den Anschlag genehmigte.
Diese Möglichkeiten können Gegenstand journalistischer Fragen sein.
Sie dürfen aber nicht als feststehende Tatsachen veröffentlicht werden.
Legitimer Untersuchungsstrang
Die USA waren politisch gegen Nord Stream 2.
Die USA profitierten wirtschaftlich von steigenden LNG-Lieferungen nach Europa.
US-Geheimdienste wußten offenbar früh von einem ukrainischen Plan.
Daraus ergeben sich legitime Recherchefragen:
Wer finanzierte die Operation?
Welche Dienste wußten wann davon?
Warum konnte eine ähnliche Operation stattfinden, obwohl Geheimdienste offenbar vorgewarnt waren?
Wer genehmigte sie tatsächlich?
Russische Motivfrage
Rußland besaß durch Nord Stream:
Einnahmen,
eine direkte Verbindung nach Deutschland
und geopolitischen Einfluß.
Putin bietet 2026 erneut Lieferungen über den verbliebenen intakten Strang von Nord Stream 2 an.
Deshalb ist die Frage legitim:
„Welches strategische Motiv hätte Rußland gehabt, diese Infrastruktur selbst dauerhaft zu zerstören?“
Aber:
fehlendes oder unplausibles Motiv ist kein endgültiger Unschuldsbeweis.
Genau deshalb muß eine investigative Zeitung zwischen:
Motiv,
Fähigkeit,
Gelegenheit,
Täterschaft
und Auftraggeber
unterscheiden.
